FORENSIK.IO / WERKZEUGE

JVEG-Honorarrechner

Vergütungsantrag für gerichtliche Sachverständige nach §§ 8–12 JVEG · Stand: Juli 2026 (KostBRÄG 2025)

Auftrag

IT-Forensik / EDV wird regelmäßig Honorargruppe 12 (128 €/h) zugeordnet. Maßgeblich ist die Einstufung im Beweisbeschluss — bei falscher Einstufung: Erinnerung nach § 4 JVEG. Für Aufträge, die vor dem 01.06.2025 erteilt wurden, gelten die alten Sätze (Übergangsrecht § 24 JVEG) — Stundensatz dann manuell anpassen.

Zeitaufwand (§ 8 Abs. 2 JVEG — jede angefangene halbe Stunde zählt)

Fahrt- und Wartezeit werden mit dem vollen Stundensatz vergütet (§ 8 Abs. 2 S. 1 JVEG).

Fahrtkosten & Abwesenheit (§§ 5–6 JVEG)

Besondere Aufwendungen (§ 12 JVEG)

Kopien: 0,50 €/Seite (erste 50), danach 0,15 €. Farbseiten 2,00 €. Anschläge unbekannt → schätzen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG).

Ergebnis

Frist beachten: Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 3 Monaten nach Abschluss der Leistung geltend gemacht wird (§ 2 Abs. 1 JVEG).